Satzung "Freie Wähler Füssen - FWF"

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Freie Wähler Füssen (FWF).

2. Der Sitz des Vereins ist Füssen.31. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Bayern e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

4. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

Die Freie Wählergemeinschaft Füssen (FWF) ist eine parteipolitische unabhängige, gemeinnützige Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Füssen, die sich die Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung zur Aufgabe gemacht haben. Sie will den Bürgern insbesondere gesellschafts- und wirtschaftspolitische Probleme in den Alltag übersetzen und mit konkreten Vorschlägen zur Lösung der kommunalen Probleme beitragen. Die Fortentwicklung der Stadt Füssen, besonders ihres städtischen Lebens unter Wahrung der ländlichen Traditionen der umliegenden Ortsteile, ist ein besonderes Ziel des Vereins. Die Förderung des Fremdenverkehrs und die Unterstützung der damit befassten Organisationen wird tatkräftig betrieben. Damit dient der Verein unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken i.S. der §§ 51 ff. AG. Es handelt sich um besonders förderungswürdige Zwecke i.S. der Anlage 7 zu § 10 b EStG. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis -mäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 3 - Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede Füssener Bürgerin oder jeder Füssener Bürger werden, die oder der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und die Ziele des Vereins unterstützen will. Mitglied kann auch werden, wer seinen Wohnsitz außerhalb Füssens hat, sich aber mit Füssen verbunden fühlt und die Ziele des Vereins zu unterstützen bereit ist.

2. Personen, welche den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3. Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vereinsvorsitzenden zu richten.

Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft (§ 5 a). Die Mitgliedschaft geht verloren durch:

a) Tod

b) förmliche Ausschließung bei Verstoß gegen Vereinsinteresse, die nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,

c) Ausschluss wegen mangelndem Interesse, der durch Beschluss des er weiterten Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für zwei Jahre die Beiträge nicht gezahlt sind,

d) Austritt,

e) Verlust des bürgerlichen Ehrenrechts.

Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen und kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. 

 

§ 4 - Beiträqe:

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 5 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Der geschäftsführende Vorstand bestehend aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

b) Der erweitere Vorstand, bestehend aus den Mitgliedern der FWF-Stadtrats Fraktion und drei Beisitzern; eine Erweiterung um Sprecher der Ortsteile Hopfen und Weißensee ist möglich.

c) Die Mitgliederversammlung.

Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, soweit sie nicht Kraft Amtes Vorstandsmitglieder sind. Der Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die je allein vertretungsberechtigt sind. Der 2. Vorsitzende allerdings nur dann, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

§ 6 - Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand:

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Der erweiterte Vorstand:

Der erweiterte Vorstand berät den geschäftsführenden Vorstand in allen weiteren Angelegenheiten.

 

§ 7 – Mitgliederversammlunq

1. Die Versammlung der Mitglieder findet jährlich statt und beschließt über

a) den Jahresbericht,

b) den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters

c) die Entlastung des Vorstandes

d) die Neuwahl des Vorstands,

e) die Festsetzung der Beiträge.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand wird in geheimer Wahl gewählt. Die Beisitzer und die Kassenprüfer per Akklamation. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle können von den Mitgliedern zur üblichen Zeit eingesehen werden.

 

Stand 08.08.2008


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